FG Köln - Urteil vom 19.01.2007
10 K 3821/03
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 293

Einkünfteerzielungsabsicht trotz langjähriger Nichtnutzung

FG Köln, Urteil vom 19.01.2007 - Aktenzeichen 10 K 3821/03

DRsp Nr. 2008/660

Einkünfteerzielungsabsicht trotz langjähriger Nichtnutzung

1. § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG beruht auf der typisierenden Annahme, dass die langfristige Vermietung und Verpachtung trotz über längere Zeiträume anfallender Werbungskostenüberschüsse in der Regel letztlich zu positiven Einkünften führt. 2. Aufwendungen für ein (noch) nicht vermietetes Objekt können berücksichtigt werden, wenn anhand der objektiven Umstände festzustellen ist, dass der Steuerpflichtige den Entschluss zur Einkünfteerzielung endgültig gefasst und später nicht wieder aufgegeben hat. Das Fehlen einer vorübergehenden Nutzung schließt eine Einkünfteerzielungsabsicht nicht zwingend aus.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin aus dem Objekt R-Straße in den Jahren 1983 bis 1990 Verluste entstanden sind, die auf den 31. Dezember 1990 zu einem höheren verbleibenden Verlustabzug führen als bisher festgestellt.