FG Düsseldorf - Urteil vom 08.04.2008
13 K 1896/05 E
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 ; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;

Einkünfteerzielungsabsicht; Überwiegende Selbstnutzung - Rechtmäßigkeit des Ansatzes und der Höhe des Ansatzes von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

FG Düsseldorf, Urteil vom 08.04.2008 - Aktenzeichen 13 K 1896/05 E

DRsp Nr. 2008/17726

Einkünfteerzielungsabsicht; Überwiegende Selbstnutzung - Rechtmäßigkeit des Ansatzes und der Höhe des Ansatzes von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

1. Bei einem Mehrfamilienhaus mit drei Wohnungen, deren größte (286,40 m2) selbstgenutzt wird, können mangels Einkünfteerzielungsabsicht keine anteiligen vorab entstandenen Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung für die seit Anschaffung vor sechs Jahren leerstehenden - 58 und 68 m2 großen - übrigen Wohneinheiten abgezogen werden, wenn das ernsthafte und nachhaltige Bemühen um deren Vermietung nicht durch regelmäßige Zeitungsinserate und/oder die Beauftragung von Maklern sowie die Werbung im Internet nachgewiesen wird. 2. Mietaushänge bezüglich der Wohnungen in der Praxis des Stpfl. sowie in zwei Kaufläden und Kontakte mit je zwei Interessenten p. a. sind bei dieser Sachlage nicht geeignet, die Vermietungsabsicht zu belegen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 ; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob und in welcher Höhe Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für die Streitjahre 1997, 1998, 2000 bis 2002 anzusetzen sind.

Die Kläger wurden in den Streitjahren als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.