Der gegenüber der Klägerin ergangene Haftungsbescheid vom 20.10.2004 und die Einspruchsentscheidung vom 29.01.2009 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens hat das Finanzamt zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Das Finanzamt darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Beteiligten streiten über die Rechtsmäßigkeit eines auf der Grundlage des § 50 a Abs. 5 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes in der für die Streitjahre geltenden Fassung (EStG) und des § 73 g Abs. 1 der Einkommensteuerdurchführungsverordnung in der für die Streitjahre geltenden Fassung (EStDV) erlassenen Haftungsbescheides mit dem die Klägerin als Vergütungsschuldnerin in Anspruch genommen worden ist.
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