Streitig ist, ob ein im Veranlagungszeitraum 1991 bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (VuV) geltend gemachter Werbungskostenüberschuss mangels Einkunftserzielungsabsicht keine Berücksichtigung finden kann.
Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 27. Dezember 1991 eine Eigentumswohnung in L. Als Vertreter des Verkäufers, der Firma AG, trat dabei Herr H J, Bauingenieur in L, auf. Der Kaufpreis betrug 280.000,- DM. Den Kaufpreis finanzierte der Kläger durch ein bei der Bank aufgenommenes Darlehen von 296.000,- DM, sowie mit Eigenkapital i.H. v. 27.800 DM.
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