FG Köln - Urteil vom 31.01.2007
12 K 4095/03
Normen:
EStG § 15 ;

Einkünftefeststellung bei personenindentischer gewerblich tätiger KG und vermögensverwaltender GbR

FG Köln, Urteil vom 31.01.2007 - Aktenzeichen 12 K 4095/03

DRsp Nr. 2008/19011

Einkünftefeststellung bei personenindentischer gewerblich tätiger KG und vermögensverwaltender GbR

1. Im Falle einer gewerblich tätigen KG einerseits und einer zum Zweck der Vermögensverwaltung gegründeten GbR andererseits hat das Steuerrecht die gesellschaftsrechtlich vorgegebene Rechtsform auch bei Gesellschafteridentität zu akzeptieren. 2. Für die Qualifizierung der Einkünfte eine GbR als Gesamthandsgemeinschaft sind mögliche gewerbliche Betätigungen ihrer Gesellschafter nicht von Belang. 3. Über die Frage, ob ein Gesellschafter mit der Veräußerung seines Gesellschaftsanteils an einer vermögensverwaltend tätigen GbR im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels tätig geworden ist, entscheidet verbindlich das Wohnsitzfinanzamt.

Normenkette:

EStG § 15 ;

Tatbestand:

Gesellschafter der Klägerin zu 2 (im folgenden KG) waren im Streitjahr 1980 der beigeladene, mittlerweile verstorbene C. (im folgenden C.) als Komplementär mit einer Einlage von ... DM sowie Q. (Kläger zu 1, im folgenden Q.) als Kommanditist mit einer Einlage von ... DM.

Gegenstand des Unternehmens der KG war der An- und Verkauf von ... und deren Vermittlung, die ... und ..., die ... und ... von ... sowie der Erwerb .... Die KG erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 EStG.