FG Düsseldorf - Urteil vom 31.01.2002
11 K 5687/99 F
Normen:
AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a ; FGO § 44 Abs. 1 ; GG Art. 19 Abs. 4 ; KO § 141 ; ZPO § 240 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1544

Einkünftefeststellung; Konkurs; Unterbrechung des Besteuerungsverfahrens; Erstbescheid; Einspruchsentscheidung; Verzicht auf Vorverfahren - Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen einer GmbH unterbricht das Besteuerungsverfahren

FG Düsseldorf, Urteil vom 31.01.2002 - Aktenzeichen 11 K 5687/99 F

DRsp Nr. 2002/14590

Einkünftefeststellung; Konkurs; Unterbrechung des Besteuerungsverfahrens; Erstbescheid; Einspruchsentscheidung; Verzicht auf Vorverfahren - Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen einer GmbH unterbricht das Besteuerungsverfahren

1. Aufgrund der Unterbrechung des Besteuerungsverfahrens durch den Konkurs eines Beteiligten darf die Finanzbehörde diesem gegenüber bis zum Prüfungstermin keinen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften erlassen. Die Einkünftefeststellung ist in diesem Fall auf die übrigen Beteiligten zu beschränken. 2. Für die Unterbrechungswirkung kommt es im Interesse der Handhabbarkeit des Verfahrensrechts nicht auf die konkrete steuerliche Auswirkung (Begründung einer Konkursforderung), sondern nur auf die grundsätzliche Eignung der Feststellung zur Beeinflussung der Folgesteuerfestsetzung an. 3. Die Durchführung eines außergerichtlichen Vorverfahrens ist als Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage verzichtbar, wenn die Finanzbehörde einen Erstbescheid im Gewand einer Einspruchsentscheidung erlässt.

Normenkette:

AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a ; FGO § 44 Abs. 1 ; GG Art. 19 Abs. 4 ; KO § 141 ; ZPO § 240 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Beklagte die Einkünfte der "A" GmbH & Co KG (im weiteren KG genannt) gegenüber dem Kläger einheitlich und gesondert feststellen durfte.