BFH - Urteil vom 10.04.2024
I R 67/23
Normen:
AStG § 1 Abs. 1; KStG § 8b Abs. 3 S. 3; FGO § 90 Abs. 2; FGO § 121 S. 1; AEUV Art. 49; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
BB 2024, 1558
StX 2024, 404
DStR 2024, 1591
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 29.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1744/16

Abgrenzung zwischen betrieblich veranlassten Darlehen und durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten Einlagen bei Kapitalüberlassungen zwischen verbundenen Unternehmen; Einkünftekorrektur bei Kapitalüberlassungen zwischen verbundenen Unternehmen

BFH, Urteil vom 10.04.2024 - Aktenzeichen I R 67/23

DRsp Nr. 2024/8467

Abgrenzung zwischen betrieblich veranlassten Darlehen und durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten Einlagen bei Kapitalüberlassungen zwischen verbundenen Unternehmen; Einkünftekorrektur bei Kapitalüberlassungen zwischen verbundenen Unternehmen

1. NV: Zur Abgrenzung zwischen betrieblich veranlassten Darlehen und durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten Einlagen bei Kapitalüberlassungen zwischen verbundenen Unternehmen. 2. NV: Wenn die Beteiligten --nachdem das Bundesverfassungsgericht das im Einvernehmen mit den Beteiligten im schriftlichen Verfahren ergangene Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) aufgehoben und die Sache an den BFH zurückverwiesen hat-- nicht ausdrücklich geltend machen, dass ihre vormaligen Verzichtserklärungen keine Wirkung mehr haben sollen, wirken sie fort.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 29.08.2018 - 2 K 1744/16 aufgehoben.

Die Sache wird an das Hessische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

AStG § 1 Abs. 1; KStG § 8b Abs. 3 S. 3; FGO § 90 Abs. 2; FGO § 121 S. 1; AEUV Art. 49; AEUV Art. 267;

Gründe

I.