BFH - Beschluss vom 30.10.2002
IX R 80/98
Normen:
AO (1977) § 179 Abs. 2 S. 2 § 180 Abs. 1 Nr. 2 lit. a § 182 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2003, 140
BFH/NV 2003, 224
BFHE 200, 8
BStBl II 2003, 167
DB 2003, 188
DStRE 2003, 245
Vorinstanzen:
FG Münster - 23.7.1998 - 11 K 5679/96 E, F (EFG 1998, 1682),

Einkünftequalifizierung bei Zebra-Gesellschaften

BFH, Beschluss vom 30.10.2002 - Aktenzeichen IX R 80/98

DRsp Nr. 2003/203

Einkünftequalifizierung bei Zebra-Gesellschaften

»Dem Großen Senat wird gemäß § 11 Abs. 2 FGO folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: Ist die verbindliche Entscheidung über die Einkünfte eines betrieblich an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft beteiligten Gesellschafters --sowohl ihrer Art als auch ihrer Höhe nach-- durch das für die persönliche Besteuerung dieses Gesellschafters zuständige (Wohnsitz-)FA zu treffen?«

Normenkette:

AO (1977) § 179 Abs. 2 S. 2 § 180 Abs. 1 Nr. 2 lit. a § 182 Abs. 1 ;

Gründe:

A. Sachverhalt

1. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Einkünfte der verheirateten Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), die diese im Kalenderjahr 1989 aus Beteiligungen an verschiedenen Grundstücksgesellschaften erzielt haben und die auf der Ebene dieser Gesellschaften jeweils als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i.S. des § 21 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) festgestellt worden sind, bei der Einkommensbesteuerung der Kläger als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zugrunde gelegt werden können.