FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.06.2001
5 K 1008/98
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 Satz 1 ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;

Einkünftezuordnung eines beratend tätigen Ingenieurs

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.06.2001 - Aktenzeichen 5 K 1008/98

DRsp Nr. 2002/2170

Einkünftezuordnung eines beratend tätigen Ingenieurs

Die Tätigkeit eines Ingenieurs ist auch dann eine selbständige Tätigkeit i. S. des § 18 EStG, wenn betriebswirtschaftliche, eine Ingenieurausbildung nicht erfordernde oder beratende Tätigkeiten wahrgenommen werden, die Gesamttätigkeit des Ingenieurs aber technisch bestimmt ist und den Schwerpunkt seiner Tätigkeit darstellt.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 Satz 1 ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Der Kl. wendet sich gegen die Bescheide für die Jahre 1989 bis 1995 über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag und den Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 1995.

Der Kl. ist Diplom-Ingenieur für den Fachbereich Maschinenwesen / Abteilung Maschinenbau. Zum 1. Oktober 1989 eröffnete er ein Ingenieurbüro zur Beratung in Unternehmensplanung, Management, Organisation, Technik, Personal- und Weiterbildung und schloss mit verschiedenen Großunternehmen Beraterverträge ab. Der Beklagte qualifizierte die Tätigkeit des Kl. nicht als freiberufliche, sondern als gewerbliche Tätigkeit. (...)

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Kl. hat in den Streitjahren als Ingenieur eine freiberufliche Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz - EStG - ausgeübt.