BFH - Urteil vom 13.02.2003
IV R 49/01
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; GewStG § 2 ;
Fundstellen:
BB 2003, 1653
BFH/NV 2003, 1264
BFHE 202, 70
BStBl II 2003, 721
DB 2003, 2208
DStR 2003, 1433
DStRE 2003, 970
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 23.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 747/98

Einkunftsart einer Sprachheilpädagogin

BFH, Urteil vom 13.02.2003 - Aktenzeichen IV R 49/01

DRsp Nr. 2003/9835

Einkunftsart einer Sprachheilpädagogin

»Im Jahr 1994 übte eine Sprachheilpädagogin in Niedersachsen noch nicht eine den in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG genannten Heilberufen ähnliche Tätigkeit aus. Möglicherweise war sie aber unterrichtend oder erzieherisch tätig.«

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; GewStG § 2 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt als selbständige Diplom-Pädagogin eine Praxis für Sprachtherapie. Die Sprachheilbehandlungen führt sie nach ärztlichen Verordnungen durch. Ihre Honorare rechnet sie mit den Krankenkassen ab. Entsprechende Zulassungen hatten ihr die AOK A (Niedersachsen) und der Verband der Angestellten Krankenkassen e.V. gemäß § 124 Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) erteilt. Seit dem 1. Februar 1999 führt die Klägerin die im Land Niedersachsen mögliche Berufsbezeichnung "med. Sprachheilpädagogin" (Gesetz über die Berufsbezeichnung der Medizinischen Sprachheilpädagoginnen und -pädagogen vom 2. März 1998, Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt --NiedersGVBl-- 1998, 126).

Für das Streitjahr (1994) setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) einen Gewerbesteuermessbetrag 1994 in Höhe von 125 DM fest.