Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt als selbständige Diplom-Pädagogin eine Praxis für Sprachtherapie. Die Sprachheilbehandlungen führt sie nach ärztlichen Verordnungen durch. Ihre Honorare rechnet sie mit den Krankenkassen ab. Entsprechende Zulassungen hatten ihr die AOK A (Niedersachsen) und der Verband der Angestellten Krankenkassen e.V. gemäß § 124 Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) erteilt. Seit dem 1. Februar 1999 führt die Klägerin die im Land Niedersachsen mögliche Berufsbezeichnung "med. Sprachheilpädagogin" (Gesetz über die Berufsbezeichnung der Medizinischen Sprachheilpädagoginnen und -pädagogen vom 2. März 1998, Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt --NiedersGVBl-- 1998, 126).
Für das Streitjahr (1994) setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) einen Gewerbesteuermessbetrag 1994 in Höhe von 125 DM fest.
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