BFH - Urteil vom 06.03.2003
XI R 46/01
Normen:
EStG § 18 ;
Fundstellen:
BB 2003, 1165
BB 2003, 1765
BFH/NV 2003, 994
BFHE 202, 124
BStBl II 2003, 602
DB 2003, 1204
DStRE 2003, 847
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 19.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen II 124/99

Einkunftserzielungsabsicht bei einem Künstler

BFH, Urteil vom 06.03.2003 - Aktenzeichen XI R 46/01

DRsp Nr. 2003/7476

Einkunftserzielungsabsicht bei einem Künstler

»Langjährige Verluste aus selbständiger Arbeit lassen bei einem bildenden Künstler, der als solcher sowohl selbständig als auch nichtselbständig tätig ist und aus seiner künstlerischen Tätigkeit insgesamt positive Einkünfte erzielt, noch nicht auf eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht schließen.«

Normenkette:

EStG § 18 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist ein an Hochschulen ausgebildeter Maler und Graphiker. Er war als solcher durchgehend selbständig tätig; darüber hinaus war er über längere Zeiten im Angestelltenverhältnis bei gemeinnützigen Vereinen mit der Durchführung künstlerischer Projekte u.ä. befasst. In der Zeit von 1984 bis 1995 erzielte er Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit von insgesamt rd. 616 000 DM (ohne Arbeitslosengeld) und aus selbständiger Tätigkeit von rd. 59 800 DM (netto). Seine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit waren --mit Ausnahme eines Gewinns im Veranlagungszeitraum 1988 von 1 322 DM-- negativ. Im Streitjahr 1995 betrugen der Verlust aus selbständiger Arbeit 22 593 DM und seine Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit 89 561 DM.