FG München - Urteil vom 16.10.2002
9 K 59/00
Normen:
AO § 173 Abs. 1 § 177 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 § 20 ;

Einkunftserzielungsabsicht bei Einkünften aus Kapiatalvermögen; Zahlungsunfähigkeit des Schuldners; grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden von negativen Einkünften aus Kapitalvermögen

FG München, Urteil vom 16.10.2002 - Aktenzeichen 9 K 59/00

DRsp Nr. 2003/5617

Einkunftserzielungsabsicht bei Einkünften aus Kapiatalvermögen; Zahlungsunfähigkeit des Schuldners; grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden von negativen Einkünften aus Kapitalvermögen

1. Der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen den Zinsaufwendungen zur Finanzierung einer Geldanlage, aus der Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt werden und den Einkünften aus Kapitalvermögen entfällt, wenn der Stpfl. von der voraussichtlichen andauernden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners Kenntnis erlangt. Folge ist, dass die danach anfallenden Schuldzinsen nicht mehr als Werbungskosten abzugsfähig sind. Spätestens nach Kündigung der Geldanlage wegen drohender Vermögenslosigkeit des Schuldners sind Schuldzinsen nicht mehr als Werbungskosten abzugsfähig. 2. Hat der Stpfl. seine Erklärungspflicht dadurch verletzt, dass seine Angaben zu den Einkünften aus Kapitalvermögen unrichtig bzw. unvollständig waren und macht er nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides zunächst nicht erklärte negative Einkünfte aus Kapitalvermögen geltend, so liegt ein grobes Verschulden im Sinne von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO vor.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 § 177 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 § 20 ;

Tatbestand: