I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erwarb 1996 eine Doppelhaushälfte in X an der Ostsee. Das Haus stand zunächst leer und wurde nach den Angaben des Klägers im Wesentlichen in Eigenarbeit saniert. Nach dem Vortrag des Klägers war von Anfang an beabsichtigt, das Haus zu vermieten. Für die Jahre 1996 bis 1999 sowie 2001 und 2002 wurden antragsgemäß Werbungskostenüberschüsse bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des Klägers berücksichtigt. Für das Jahr 2000 (Streitjahr) berücksichtigte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die geltend gemachten Aufwendungen nicht als sofort abziehbare Werbungskosten, sondern rechnete sie den Herstellungskosten des noch nicht sanierten Gebäudes zu.
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