FG Düsseldorf - Urteil vom 14.11.2002
14 K 2707/01 F
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; AO § 165 Abs. 1 Satz 3 ; AO § 165 Abs. 2 Satz 1 ;

Einkunftserzielungsabsicht; Totalüberschuss; Vermietung und Verpachtung; Beweisvermutung; Unbebautes Grundstück - Einkunftserzielungsabsicht bei Verpachtung eines unbebauten Grundstücks

FG Düsseldorf, Urteil vom 14.11.2002 - Aktenzeichen 14 K 2707/01 F

DRsp Nr. 2003/8697

Einkunftserzielungsabsicht; Totalüberschuss; Vermietung und Verpachtung; Beweisvermutung; Unbebautes Grundstück - Einkunftserzielungsabsicht bei Verpachtung eines unbebauten Grundstücks

Bei der Verpachtung eines unbebauten Grundstücks zu Konditionen, die selbst innerhalb eines Prognosezeitraums von 100 Jahren keinen Totalüberschuss erwarten lassen, muss nach Art. und Weise der Bewirtschaftung eine Überschusserzielungsabsicht ausgeschlossen werden. Ob eine entgegenstehende Beweisvermutung auch bei dauerhafter Verpachtung von unbebautem Grundbesitz gilt, kann demnach offen bleiben.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; AO § 165 Abs. 1 Satz 3 ; AO § 165 Abs. 2 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Kläger zu 1) und 2) sind zu je 1/2 Miteigentümer von unbebautem Grundbesitz. Aus der Verpachtung des Grundbesitzes erzielen die Kläger Pachterträge in Höhe von 500 DM und teilweise Jagdpacht in Höhe von ca. 13 DM, jeweils pro Jahr. Der Erwerb war überwiegend fremdfinanziert. Daraus ergaben sich jahrelange Verluste, die als negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in den Erklärungen zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte erklärt wurden. Die Summe der erklärten Verluste für die Jahre 1985 - 1998 überstieg 60.000 DM.