I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erzielten aus überwiegend fremdfinanziertem, unbebautem Grundbesitz jährlich Pachteinnahmen von 500 DM und teilweise Jagdpacht von 13 DM. Für die Jahre 1985 bis 1998 ergaben sich daraus Werbungskostenüberschüsse von insgesamt mehr als 60 000 DM. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte die erklärten Werbungskostenüberschüsse zunächst antragsgemäß, versah die Feststellungsbescheide für die Jahre 1988 bis 1992 (Streitjahre) aber gemäß § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) mit folgendem Vorläufigkeitsvermerk:
Der Bescheid ist nach § 165 (1) Abgabenordnung vorläufig, weil eine abschließende Beurteilung der Pachtleistungen noch nicht möglich ist.
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