BFH - Beschluss vom 25.03.2003
IX B 2/03
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 ; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 2003, 1110
BFH/NV 2003, 858
BFHE 202, 262
BStBl II 2003, 479
DB 2003, 1094
DStR 2003, 826
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 14.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 2707/01

Einkunftserzielungsabsicht: Verpachtung von Grund und Boden

BFH, Beschluss vom 25.03.2003 - Aktenzeichen IX B 2/03

DRsp Nr. 2003/7280

Einkunftserzielungsabsicht: Verpachtung von Grund und Boden

»Die der Vorschrift des § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG zugrunde liegende typisierende Annahme, dass bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit der Steuerpflichtige beabsichtigt, letztlich einen Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften (BFH-Urteil vom 30. September 1997 IX R 80/94, BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771), gilt nicht für die dauerhafte Verpachtung von unbebautem Grundbesitz.«

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 ; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erzielten aus überwiegend fremdfinanziertem, unbebautem Grundbesitz jährlich Pachteinnahmen von 500 DM und teilweise Jagdpacht von 13 DM. Für die Jahre 1985 bis 1998 ergaben sich daraus Werbungskostenüberschüsse von insgesamt mehr als 60 000 DM. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte die erklärten Werbungskostenüberschüsse zunächst antragsgemäß, versah die Feststellungsbescheide für die Jahre 1988 bis 1992 (Streitjahre) aber gemäß § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) mit folgendem Vorläufigkeitsvermerk:

Der Bescheid ist nach § 165 (1) Abgabenordnung vorläufig, weil eine abschließende Beurteilung der Pachtleistungen noch nicht möglich ist.