Streitig ist, ob sich der Gewinn des Klägers zu 1. (im folgenden Kläger) aus seiner Rechtsanwaltspraxis durch die Abschreibung einer Forderung mindert.
Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr zusammen veranlagt. Der Kläger ist Rechtsanwalt und betreibt seit April 2000 eine Einzelpraxis. Bis März 2000 war der Kläger in einer Rechtsanwaltssozietät gemeinsam mit Herrn Rechtsanwalt R tätig, die steuerlich beim Finanzamt Hamburg-1 geführt wurde.
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