Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erhobenen Rügen sind teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.
1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen.
Der von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfrage, ob die von den Kommanditisten geleisteten Einmalzahlungen auf die im Jahre 1993 abgeschlossenen Lebensversicherungen, deren Versicherungsleistungen ausschließlich zur --teilweisen-- Tilgung von Darlehensverbindlichkeiten der Klägerin bestimmt sind, oder die dadurch begründeten Ansprüche auf Versicherungsleistung als Einlage i.S. des § 15a des Einkommensteuergesetzes (EStG) anzusehen sind, kommt eine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung nicht zu.
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