1. Geringwertige Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten im Rahmen einer Überschußeinkunftsart nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 i.V.m. § 6 Abs. 2EStG sofort in voller Höhe als Werbungskosten abgesetzt worden sind, können innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung nur mit einem Betrag von DM 0 Wert in ein Betriebsvermögen eingelegt werden.2. Werden sie nach Ablauf von drei Jahren nach der Anschaffung in ein Betriebsvermögen eingelegt, sind sie ohne Rücksicht auf die frühere Absetzung mit dem Teilwert zu bewerten.EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1, Abs. 2, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7
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