Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erhobene Rüge ist unbegründet.
Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen.
Der von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfrage, ob eine im Vorhinein erteilte schriftliche Zusage eines Darlehensgebers und atypisch stillen Gesellschafters mit dem Inhalt, dass bei angefallenen, die Einlage übersteigenden Verlusten eine automatische Umwandlung des Darlehens in eine stille Einlage erfolgen solle, zu einer rückwirkenden Leistung der Einlage in einem Veranlagungszeitraum führt, für den im Rahmen einer Betriebsprüfung nachträglich Verluste festgestellt worden sind, kommt hier eine über den Streitfall (konkreten Einzelfall) hinausgehende Bedeutung nicht zu.
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