Der Kläger meldete nach Eintritt in den Ruhestand im Jahre 1993 eine Tätigkeit als selbständiger Handelsvertreter an (GewSt). Nachdem er die Steuererklärungen für das Jahr 1993 wie auch für das Streitjahr 1994 nicht fristgemäß beim Beklagten eingereicht hatte, erließ dieser am 19. September 1995 Bescheide zur Einkommensteuer 1993 und 1994, in denen die Besteuerungsgrundlagen im Wege der Schätzung (§ 162 Abgabenordnung - AO -) ermittelt worden waren. Gegen diese Bescheide legte der Kläger Einsprüche ein (Rbh, Bl. 3).
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