Die Klage wird abgewiesen
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten im Zusammenhang mit Einlagen und Ausschüttungen im Wirtschaftsjahr 2007 um die Verwendung des steuerlichen Einlagekontos gemäß § 27 KStG. Streitig ist, ob die Klage zulässig ist, ob eine durch Einlage entstandenes steuerliches Einlagekonto im Wirtschaftsjahr der Einlage für Ausschüttungen verwendet werden kann und ob in Höhe von 0,00 € die Verwendung des steuerlichen Einlagekontos gemäß § 27 Abs. 5 KStG festgeschrieben ist.
Zum 31.12.2006 belief sich das Eigenkapital der Klägerin laut Steuerbilanz auf 28.712 € und das steuerliche Einlagekonto auf 0 €.
Alleingesellschafter der Klägerin ist die ( AG). Die AG war ferner zunächst an der Beteiligungsgesellschaft ( B) beteiligt. Mit Wirkung zum 15.02.2007 legte die AG ihre Anteile an der B nebst eines fälligen Anspruchs auf Zahlung von Dividende in die Klägerin ein. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Einlage steuerlich mit ca. 134.947.855,77 € zu bewerten ist.
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