FG München - Urteil vom 27.03.2002
13 K 2496/98
Normen:
AO § 162 ; AO § 90 Abs. 2 ; FGO § 76 ; FGO § 96 ;

Einlagen aus dem Privatbereich des Steuerpflichtigen; erhöhte Mitwirkungspflicht bei Vorgängen mit Auslandsberührung; Schätzungsbefugnis des FA und FG; Einkommensteuer 1989; Umsatzsteuer des Klägers zu 1

FG München, Urteil vom 27.03.2002 - Aktenzeichen 13 K 2496/98

DRsp Nr. 2002/13811

Einlagen aus dem Privatbereich des Steuerpflichtigen; erhöhte Mitwirkungspflicht bei Vorgängen mit Auslandsberührung; Schätzungsbefugnis des FA und FG; Einkommensteuer 1989; Umsatzsteuer des Klägers zu 1

Nicht geklärte Einlagen aus dem privaten Bereich, die mit Vorgängen im Ausland zusammenhängen, berechtigen das FA und das FG zu Zuschätzungen in entsprechender Höhe.

Normenkette:

AO § 162 ; AO § 90 Abs. 2 ; FGO § 76 ; FGO § 96 ;

Tatbestand:

(teilweise Kurzurteil gem. § 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung - FGO -)

I.

Der Kläger zu 1 und seine verstorbene Ehefrau, die von ihrem Sohn, dem Kläger zu 2, allein beerbt wurde, wurden vom Beklagten (Finanzamt - FA -) für das Streitjahr 1989 zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Der Kläger zu 1 wurde außerdem für 1989 wegen seines Bootshandels zur Umsatzsteuer (USt) veranlagt.

Aufgrund einer Betriebsprüfung (Bp) erhöhte das FA, dem Prüfer folgend (s. Tz. 1.2 und 1.10 des Bp-Berichts vom 26. September 1995 betr. den Bootehandel des Klägers zu 1, StNr. 131/11467), den gewerblichen Gewinn u. a. um 80.000 DM wegen einer nicht geklärten Einlage. Eine weitere nicht geklärte Einlage von 10.000 DM wurde vom FA zunächst für 1989, dann aber für 1990 angesetzt (s. S. 7 und 11 der Einspruchsentscheidung -EE- vom 7. Mai 1998 betr. u. a. ESt 1989, Bl. 168, 172 Einspruchsakte).