Der Steuerbescheid vom 24. August 2011 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. November 2011 wird aufgehoben, soweit der Beklagte für 7.000 Zigaretten der Marke ............ 974,54 EUR Tabaksteuer festgesetzt hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt 74 % und der Beklagte trägt 26 % der Kosten des Verfahrens.
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