FG München - Urteil vom 11.05.2010
8 K 461/10
Normen:
EStG § 33 Abs. 1;

Einlagerungskosten für Möbel bei Hin- und (späterer möglicher) Rückverlegung des Familienwohnsitzes

FG München, Urteil vom 11.05.2010 - Aktenzeichen 8 K 461/10

DRsp Nr. 2010/18789

Einlagerungskosten für Möbel bei Hin- und (späterer möglicher) Rückverlegung des Familienwohnsitzes

Kosten für die Einlagerung von privaten Möbeln sind weder Werbungskosten noch außergewöhnliche Belastung, wenn sie wegen Wegverlegung des Familienwohnsitzes zum neuen Arbeitsort aus der Erwägung einer möglichen mittelfristigen Zurückverlegung desselben anfallen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob Aufwendungen für die Einlagerung von Haushaltsgeräten in Zusammenhang mit der Führung eines beruflich veranlassten doppelten Haushalts stehen.

Die Klägerin wird vom Beklagten - dem Finanzamt (FA) - für das Streitjahr 2007 zur Einkommensteuer (ESt) getrennt veranlagt.