Die Einspruchsentscheidung vom 15. Oktober 2021 wird aufgehoben.
2.Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3.Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
I.
Strittig ist, ob der Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid für 2017 zu Recht als unzulässig verworfen wurde, weil der Einspruch verfristet und keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren war.
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