BFH - Beschluss vom 11.04.2024
VIII E 3/23
Normen:
GKG § 5a; GKG § 5b; GKG § 66 Abs. 1 S. 1; GKG § 66 Abs. 7 S. 2; FGO § 52d S. 1, 2, 3, 4; FGO § 120 Abs. 1; FGO § 120 Abs. 2;
Fundstellen:
StX 2024, 315
Vorinstanzen:
BFH, vom 20.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen VIII R 16/23

Einlegung der Erinnerung gegen eine Kostenrechnung für ein Revisionsverfahren durch eine Steuerberatungsgesellschaft nach dem 31.12.2022; Führen eines Formverstoßes bei der Übermittlung zur Unwirksamkeit der im Schriftsatz enthaltenen Prozesserklärungen

BFH, Beschluss vom 11.04.2024 - Aktenzeichen VIII E 3/23

DRsp Nr. 2024/6007

Einlegung der Erinnerung gegen eine Kostenrechnung für ein Revisionsverfahren durch eine Steuerberatungsgesellschaft nach dem 31.12.2022; Führen eines Formverstoßes bei der Übermittlung zur Unwirksamkeit der im Schriftsatz enthaltenen Prozesserklärungen

1. NV: Eine Steuerberatungsgesellschaft, die für den Erinnerungsführer nach dem 31.12.2022 gegen eine Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs (BFH) für ein Revisionsverfahren Erinnerung einlegt, muss den verfahrenseinleitenden Schriftsatz als elektronisches Dokument mittels des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs beim BFH einreichen. 2. NV: Ein Formverstoß bei der Übermittlung führt zur Unwirksamkeit der im Schriftsatz enthaltenen Prozesserklärungen. Diese sind nicht inhaltlich zu bescheiden.

Tenor

Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs -Kostenstelle- vom 20.07.2023 - KostL 1027/23 (VIII R 16/23) und der Antrag, die Vollziehung der Kostenfestsetzung auszusetzen, werden zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

GKG § 5a; GKG § 5b; GKG § 66 Abs. 1 S. 1; GKG § 66 Abs. 7 S. 2; FGO § 52d S. 1, 2, 3, 4; FGO § 120 Abs. 1; FGO § 120 Abs. 2;

Gründe

I.

Nach Zulassung der Revision durch den Senatsbeschluss vom 14.07.2023 im Verfahren VIII B 79/22 ist beim VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) das Revisionsverfahren VIII R 16/23 anhängig.