Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Streitig ist der Zeitpunkt des (erstmaligen) Zugangs des Einkommensteuerbescheids 2016 vom 05.08.2019.
Die Kläger sind Eheleute, die für das Jahr 2016 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die Klägerin erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Da die Kläger ihrer Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung für das Jahr 2016 nicht fristgerecht nachkamen, schätzte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen mit Einkommensteuerbescheid vom 27.04.2018. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (VdN) i.S. des § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO). Mit Einkommensteuerbescheid vom 05.08.2019 hob der Beklagte den VdN auf. Mit Einkommensteuerbescheid ebenfalls vom 05.08.2019 schätze der Beklagte mangels Nichtabgabe der Steuererklärung die Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 2017 unter dem VdN. Die im Bescheid ausgewiesene Zahllast i. H. v. X € wurde fristgerecht bis zum 09.09.2019 durch die Kläger per Überweisung beglichen.
Am 09.03.2020 wurde gegen den Kläger ein Strafverfahren wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen 2016 und 2017 eingeleitet.
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