I. Mit Beschluss vom 28. November 2011 hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Beschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) gegen den Beschluss des Finanzgerichts vom 30. August 2011 wegen Unanfechtbarkeit der Entscheidung als unzulässig verworfen und dem Kostenschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Die Kostenstelle des BFH hat die Gerichtskosten für dieses Verfahren mit 50 € angesetzt.
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