Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 26. November 2018 wird der Streitwert auf 12.500 Euro festgesetzt.
II.Im Übrigen wird die Streitwertbeschwerde der Kläger zurückgewiesen.
Die zulässige Streitwertbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss vom 26. November 2018 (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) hat nur zum Teil Erfolg.
Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Nur wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG der Auffangstreitwert von 5.000 Euro anzunehmen.
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