Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) kaufte am 8. Juni 1993 Wertpapiere zum Nennbetrag von 80 000 Australische Dollar (AD). Nach Mitteilung der Bank des Klägers handelt es sich bei den Wertpapieren um Floating Rate Notes (im Folgenden: Floater), die am 2. Juli 1992 emittiert wurden, eine Gesamtlaufzeit von fünf Jahren hatten und deren Zinssatzhöhe vom LIBOR (London Interbank Offered Rate) mit einem Abschlag von 0,05 v.H. und einem Anpassungszeitraum von 6 Monaten abhängig war. Der Emissionskurs betrug lt. Mitteilung der Bank des Klägers 99,61 v.H. Der Kläger versteuerte die halbjährlich zugeflossenen Zinsen. Streitig ist, ob der Kläger einen bei der Einlösung der Wertpapiere am 17. Juli 1997 erzielten Wechselkursgewinn in Höhe von 17 577,99 DM als Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c und d des Einkommensteuergesetzes (EStG) versteuern muss.
Die Kaufabrechnung der Bank vom 8. Juni 1993 lautet wie folgt:
Nennbetrag 80 000 AD
Kurs 100,25
Kurswert 80 200 AD
Devisen-Kurs 1,09005
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