1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Streitig ist im Hauptsacheverfahren (Az. 13 K 3476/10), ob die Festsetzung von Hinterziehungszinsen gegenüber dem Antragsteller (ASt) rechtmäßig ist.
Mit Schriftsatz vom 2. November 2010 begehrte der ASt die Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Bescheids über die Festsetzung von Hinterziehungszinsen zur Einkommensteuer 2007 und 2008 vom 2. September 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. Oktober 2010 für die Dauer des Klageverfahrens. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2010 teilte der Antragsgegner - das Finanzamt (FA) - dem ASt mit, dass die für die Dauer des Einspruchsverfahrens gewährte AdV des Bescheids über die Hinterziehungszinsen am 25. November 2010 enden werde.
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