FG München - Beschluss vom 13.01.2011
13 V 3410/10
Normen:
FGO § 69 Abs. 3; FGO § 69 Abs. 4 S. 1;

Einmalige Ablehnung der AdV durch die Finanzbehörde (auch in früherem Verfahrensstadium) als Zugangsvoraussetzung

FG München, Beschluss vom 13.01.2011 - Aktenzeichen 13 V 3410/10

DRsp Nr. 2011/5780

Einmalige Ablehnung der AdV durch die Finanzbehörde (auch in früherem Verfahrensstadium) als Zugangsvoraussetzung

1. Die einmalige Ablehnung der AdV durch das FA, auch wenn diese in einem früheren Verfahrensstadium erfolgt ist, ist ausreichend, um die Zugangsvoraussetzung zu erfüllen. 2. Es fehlt es an einem abgelehnten Antrag auf AdV, wenn das FA auf den Einspruch den ablehnenden Bescheid aufhebt und AdV gewährt, denn durch die Aufhebung des ablehnenden Bescheids ist dieser nicht mehr existent.

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3; FGO § 69 Abs. 4 S. 1;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren (Az. 13 K 3476/10), ob die Festsetzung von Hinterziehungszinsen gegenüber dem Antragsteller (ASt) rechtmäßig ist.

Mit Schriftsatz vom 2. November 2010 begehrte der ASt die Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Bescheids über die Festsetzung von Hinterziehungszinsen zur Einkommensteuer 2007 und 2008 vom 2. September 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. Oktober 2010 für die Dauer des Klageverfahrens. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2010 teilte der Antragsgegner - das Finanzamt (FA) - dem ASt mit, dass die für die Dauer des Einspruchsverfahrens gewährte AdV des Bescheids über die Hinterziehungszinsen am 25. November 2010 enden werde.