Streitig ist, ob eine vom Kläger bezogene Sondervergütung in Höhe von 1 Million DM eine Vergütung im Sinne des § 34 Abs. 3 EStG ist.
Der mit der Klägerin zusammenveranlagte Kläger ist Steuerberater und Vereidigter Buchprüfer. Von 1965 bis 1988 war er im Anstellungsverhältnis bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig, ab 1968 als Steuerberater. Daneben übte er ab 1968 in geringem Umfange eine selbständige Tätigkeit als Steuerberater und Vereidigter Buchprüfer aus.
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