VG Stuttgart - Urteil vom 17.03.2020
2 K 2005/18
Normen:
AO § 170; AO § 367 Abs. 2; KAG § 29 Abs. 3; VwGO § 71;

Einmaligkeit der Beitragserhebung; Festsetzungsverjährung; Gebührenkalkulation; Globalberechnung; maßgeblicher Zeitpunkt; Nachveranlagung; Reformatio in peius; ungültige Satzung; Vollgeschossmaßstab

VG Stuttgart, Urteil vom 17.03.2020 - Aktenzeichen 2 K 2005/18

DRsp Nr. 2020/5260

Einmaligkeit der Beitragserhebung; Festsetzungsverjährung; Gebührenkalkulation; Globalberechnung; maßgeblicher Zeitpunkt; Nachveranlagung; Reformatio in peius; ungültige Satzung; Vollgeschossmaßstab

1. Im Widerspruchsverfahren kann ein Beitragsbescheid, welcher wegen einer ungültigen Satzung zunächst rechtswidrig ist, durch eine wirksame neu in Kraft gesetzte Satzung rechtmäßig werden. 2. Ist der Prognosezeitraum einer Globalberechnung, welche einer Beitragssatzung zugrunde liegt, abgelaufen und wird diese Berechnung nicht zeitnah fortgeschrieben, so führt dies zur Ungültigkeit der Satzung.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 170; AO § 367 Abs. 2; KAG § 29 Abs. 3; VwGO § 71;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Teilbeiträgen für den öffentlichen Abwasserkanal, den mechanischen und biologischen Teil des Klärwerks sowie gegen seine Heranziehung zu einem Wasserversorgungsbeitrag.