Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine Einmalzahlung an den Kläger als laufender Arbeitslohn gem. § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG - oder als Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 a EStG zu würdigen ist, die gem. § 34 Abs. 1 und Abs. 2 EStG ermäßigt besteuert wird.
Der Kläger war bis zum 31. Dezember 1996 bei der ... (im folgenden: DA) im Werk ... als Industriekaufmann im Rechnungswesen beschäftigt. Seit dem 1. Januar 1997 ist er bei der ... (im folgenden: PFW-GmbH) angestellt, auf die das Arbeitsverhältnis gem. § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - übergeleitet worden ist.
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