FG Hamburg - Beschluss vom 16.09.2005
IV 61/05
Normen:
FGO § 55 Abs. 2 § 69 Abs. 4 Satz 1, 2 ;

Einmonatige Klagefrist auch bei veralteter Gerichtsanschrift mit Nachsendeauftrag

FG Hamburg, Beschluss vom 16.09.2005 - Aktenzeichen IV 61/05

DRsp Nr. 2005/19477

Einmonatige Klagefrist auch bei veralteter Gerichtsanschrift mit Nachsendeauftrag

Eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht gegeben, wenn nach Umzug des Gerichts noch die alte Anschrift des Gerichts angegeben wird, sofern ein Nachsendeauftrag die unverzögerte Übersendung sichert.

Normenkette:

FGO § 55 Abs. 2 § 69 Abs. 4 Satz 1, 2 ;

Tatbestand:

I.

Mit dem Steuer- und Zinsbescheid vom 14.11.2003 nahm der Antragsgegner (Ag) den Antragsteller (Ast) als Zollschuldner gemäß Artikel 202 Abs. 3, 1. bzw. 3. Gedankenstrich des Zollkodexes (ZK) wegen des Besitzes von nicht versteuerten Zigaretten in Anspruch. Gegen die Bescheide legte der Kläger Einspruch ein. Der Rechtsbehelf blieb erfolglos. Die Einspruchsentscheidung wurde dem Bevollmächtigten des Ast am 26.03.2005 zugestellt. In der Rechtsbehelfsbelehrung ist als Sitz des Finanzgerichts Hamburg die Anschrift Oberstraße 18 d I (Hochhaus), 20144 Hamburg angegeben. Seit dem 06.01.2005 lautet die Anschrift des Finanzgerichts Hamburg nach erfolgtem Umzug Lübeckertordamm 4, 20099 Hamburg.

Am 29.04.2005 erhob der Ast Klage und beantragte zugleich die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheides. Er bestreitet, die unversteuerten Zigaretten in Besitz gehabt zu haben. Nach seinen Angaben hat er als Taxifahrer den Auftrag erhalten, den Haupttäter vom Bahnhof A nach Halle (Saale) zu fahren.