1. Der Einkommensteuerbescheid 2004 vom 10. November 2006 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. Februar 2007 wird dahingehend abgeändert, dass die Einkommensteuer unter Berücksichtigung der sonstigen Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG in Höhe von ./. xxx Euro festgesetzt wird. Die Berechnung der Einkommensteuer wird dem beklagten Finanzamt aufgegeben.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
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