FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.06.1986
6 K 165/84
Normen:
EStG § 3 Nr. 12 ;

Einnahmen aus der Tätigkeit als Mitglied des Gutachterausschusses für Grundstückswert nicht nach § 3 Nr. 12 EStG steuerfrei

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.06.1986 - Aktenzeichen 6 K 165/84

DRsp Nr. 2006/20937

Einnahmen aus der Tätigkeit als Mitglied des Gutachterausschusses für Grundstückswert nicht nach § 3 Nr. 12 EStG steuerfrei

Einnahmen, die ein Mitglied des Gutachterausschusses für Grundstückswerte für seine Tätigkeit erzielt, stellen keine unter die Steuerbefreiung nach EStG § 3 Nr. 12 fallenden Aufwandsentschädigungen dar.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 12 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, ob Einnahmen des Klägers gemäß § 3 Nr. 12 EStG steuerfrei sind.

Der Kläger, Vermessungsoberamtsrat bei ... war in den Streitjahren ehrenamtlicher Gutachter bei dem Gutachterausschuß für Grundstückswerte für den Bereich des Landkreises ... (vgl. § 138 BBauG, § 3 Rheinland-pfälzische Gutachterausschußverordnung). Für diese Tätigkeit bezog er

19801981

Gutachterentschädigung insgesamt4.136,40 DM3.697,20 DM

davon waren

Fahrtkosten33,60 DM69,60 DM

Reisekosten142,80 DM117,60 DM

verbleiben3.960,00 DM3.510,00 DM

Der Beklagte berücksichtigte bei der Einkommensteuerveranlagung 1980 bzw. 1981 davon 3.960,00 DM bzw. 3.510,00 DM als Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG).