FG Saarland - Urteil vom 20.10.2009
2 K 1260/07
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
EFG 2010, 140

Einnahmen aus der Überlassung einer Immobilie zur Nutzung als Antennenstandort

FG Saarland, Urteil vom 20.10.2009 - Aktenzeichen 2 K 1260/07

DRsp Nr. 2009/25847

Einnahmen aus der Überlassung einer Immobilie zur Nutzung als Antennenstandort

Einnahmen eines Steuerpflichtigen aus der Überlassung einer Immobilie an einen Mobilfunkbetreiber zur Nutzung als Antennenstandort stellen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung dar. Dass von der Anlage möglicherweise eine Gesundheitsgefährdung ausgeht, beeinträchtigt nicht die steuerliche Wesensart der Einnahmen.

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Der Kläger, der u.a. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, streitet mit dem Beklagten um die steuerliche Beurteilung von Einnahmen aus dem Abschluss eines "Mietvertrages" mit einem Mobilfunkbetreiber. Während der Beklagte insoweit von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ausgeht, betrachtet der Kläger 2/3 der von ihm erzielten Einnahmen als (steuerfreie) Entschädigungszahlung.

Der Kläger hat am 24./29 November 1994 mit der E-Mobilfunk GmbH als "Mietvertrag" bezeichnete Vereinbarungen getroffen (Rbh I, Mietvertr., Bl. 2 ff.). Der Vertrag betrifft ein im Eigentum des Klägers stehendes Gebäude. Danach gestattete der Kläger der E-Mobilfunk GmbH, auf dem Gebäude eine Funkfeststation zu errichten. Die jährliche "Miete" betrug anfänglich 4.000 DM.