Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Der Kläger, der u.a. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, streitet mit dem Beklagten um die steuerliche Beurteilung von Einnahmen aus dem Abschluss eines "Mietvertrages" mit einem Mobilfunkbetreiber. Während der Beklagte insoweit von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ausgeht, betrachtet der Kläger 2/3 der von ihm erzielten Einnahmen als (steuerfreie) Entschädigungszahlung.
Der Kläger hat am 24./29 November 1994 mit der E-Mobilfunk GmbH als "Mietvertrag" bezeichnete Vereinbarungen getroffen (Rbh I, Mietvertr., Bl. 2 ff.). Der Vertrag betrifft ein im Eigentum des Klägers stehendes Gebäude. Danach gestattete der Kläger der E-Mobilfunk GmbH, auf dem Gebäude eine Funkfeststation zu errichten. Die jährliche "Miete" betrug anfänglich 4.000 DM.
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