BFH - Beschluss vom 23.01.2006
VIII B 116/05
Normen:
AktG § 192 § 221 ; EStG § 20 Abs. 1, 2 S. 1 Nr. 4 lit. c § 52 Abs. 37b ; FGO § 69 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1081
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 23.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 V 8/05

Einnahmen aus der Veräußerung von Wandeldarlehen

BFH, Beschluss vom 23.01.2006 - Aktenzeichen VIII B 116/05

DRsp Nr. 2006/7921

Einnahmen aus der Veräußerung von Wandeldarlehen

Nach der im AdV-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung bestehen Zweifel an der Anwendung von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c EStG auf Einnahmen aus der Veräußerung von Wandeldarlehen.

Normenkette:

AktG § 192 § 221 ; EStG § 20 Abs. 1, 2 S. 1 Nr. 4 lit. c § 52 Abs. 37b ; FGO § 69 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) wurden für die Streitjahre 2000 und 2001 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. 1998 war der Antragsteller Geschäftsführer und Komplementär der I-KG (KG), die Antragstellerin deren Leiterin der Produktionsentwicklung und Kommanditistin. Im Mai 1998 vereinbarte die E-AG (AG) mit der KG, dass sie im September 1998 --nach Umwandlung der KG in eine GmbH-- die Mehrheit der Geschäftsanteile an der GmbH übernehmen werde (von der AG entrichteter Kaufpreis: 2,7 Mio. DM). Ab 1. August 1998 waren die Antragsteller Angestellte der mit Beschluss vom 27. August 1998 rückwirkend auf den 1. Januar 1998 umgewandelten GmbH.