FG Münster - Urteil vom 16.08.2002
4 K 1249/00 F
Normen:
EStG § 13 ; EStG § 4 Abs. 1 ; EStG § 4 Abs. 1 S 4 ; EStG § 4 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1593

Einnahmen aus Grasgewinnung und Verpachtung/Erbbaurechtsüberlassung von Weideland, das danach stückweise veräußert wird, als solche aus LuF

FG Münster, Urteil vom 16.08.2002 - Aktenzeichen 4 K 1249/00 F

DRsp Nr. 2002/17146

Einnahmen aus Grasgewinnung und Verpachtung/Erbbaurechtsüberlassung von Weideland, das danach stückweise veräußert wird, als solche aus LuF

1. Ausgehend von einer eigenen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung von Grund und Boden durch Grasgewinnung kann sich diese auch über die schrittweise Verpachtung an Dritte für deren Landwirtschaft fortsetzen, solange der Verpächter keine Betriebsaufgabe erklärt. Dasselbe gilt bei der Bestellung von Erbbaurechten. 2. Werden Grundstücke später veräußert, so ergeben sich steuerpflichtige Betriebsvermögensveräußerungsgewinne. 3. Für die Qualifikation des Grundvermögens als landwirtschaftlich kommt es nur auf eine Entnahme, nicht aber auf den Übergang zur Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG an.

Normenkette:

EStG § 13 ; EStG § 4 Abs. 1 ; EStG § 4 Abs. 1 S 4 ; EStG § 4 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist bei der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 1995 bis 1998, ob die von der Klägerin (Klin.) erzielten Einkünfte als solche aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Vermietung und Verpachtung zu qualifizieren sind.