BFH - Urteil vom 14.02.2006
VIII R 49/03
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 § 8 Abs. 2 § 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ; KapErhStG §§ 1 7 ; AktG §§ 207 ff. ; GmbHG §§ 57c ff. ; EGV Art. 56 ;
Fundstellen:
BB 2006, 929
BFH/NV 2006, 1202
BFHE 212, 280
BStBl II 2006, 520
DB 2006, 982
DStRE 2006, 593
NZG 2007, 875
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 26.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 176/00

Einnahmen aus Kapitalvermögen durch Bezug von Freiaktien, die mit dem Verzicht auf eine Bardividende erkauft wurden

BFH, Urteil vom 14.02.2006 - Aktenzeichen VIII R 49/03

DRsp Nr. 2006/8880

Einnahmen aus Kapitalvermögen durch Bezug von Freiaktien, die mit dem Verzicht auf eine Bardividende "erkauft" wurden

»1. Ersetzen Freiaktien einer niederländischen AG entsprechend einem vereinbarten Wahlrecht die Bardividende, unterliegen sie als Einnahmen aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG; die Voraussetzungen der §§ 1, 7 KapErhStG für einen steuerfreien Erwerb der Anteile liegen insoweit nicht vor. 2. Eine tatsächliche Vermutung spricht dafür, dass der Wert der Freiaktien zumindest dem Betrag der "ersetzten" Bardividende entspricht.«

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1 § 8 Abs. 2 § 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ; KapErhStG §§ 1 7 ; AktG §§ 207 ff. ; GmbHG §§ 57c ff. ; EGV Art. 56 ;

Gründe: