I. Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Umsätze der Klägerin im Zusammenhang mit der Durchführung von Kursen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen umsatzsteuerbefreit sind.
Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die Durchführung von Schulungen zur Unfallverhütung und Rettung. Sie hat insbesondere die Kurse "Sofortmaßnahmen am Unfallort", die in den Streitjahren fast ausschließlich von Fahrschülern besucht worden sind, und "Erste Hilfe" für die Berufsvorbereitung und Berufsbegleitung für Berufskraftfahrer, Krankenschwestern, Sportlehrer und Erzieher im ganzen Bundesgebiet durchgeführt. Daneben hat sie auch Sehtests durchgeführt und Broschüren verkauft.
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