FG Baden-Württemberg - Urteil vom 07.02.2002
6 K 164/01
Normen:
EStG § 8 Abs. 1 ; EStG § 8 Abs. 2 S 1 ; EStG § 8 Abs. 2 S 9 ; BGB § 244 ; BGB § 245 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 669

Einnahmen in ausländischer Währung kein Sachbezug; Auslegung des Geldbegriffs i.S. des § 8 Abs. 1 EStG; Einkommensteuer 1998

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.02.2002 - Aktenzeichen 6 K 164/01

DRsp Nr. 2002/4503

Einnahmen in ausländischer Währung kein Sachbezug; Auslegung des Geldbegriffs i.S. des § 8 Abs. 1 EStG; Einkommensteuer 1998

Der Begriff des Geldes in § 8 Abs. 1 EStG umfasst auch ausländische Währungen, so dass es sich bei Einnahmen in ausländischer Währung nicht um Sachbezüge handelt, auf die die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG angewendet werden könnte.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 1 ; EStG § 8 Abs. 2 S 1 ; EStG § 8 Abs. 2 S 9 ; BGB § 244 ; BGB § 245 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Arbeitslohn von (umgerechnet) 598,- DM, den die Klägerin ... von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ... in ausländischer Währung erhalten hat, einen Sachbezug darstellt.