I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ermittelte den Gewinn ihres Unternehmens, einer Unternehmensberatung, gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). In den Anlagen zu ihrer Gewinnermittlung wies sie seit seiner Anschaffung im Jahre 1993 einen PKW als Anlagevermögen aus und stellte die Entwicklung dar. Im Rahmen einer Außenprüfung für die Jahre 1996 bis 1998 einigten sich Klägerin und Betriebsprüferin auf eine betriebliche Nutzung des PKW's von jährlich 3 000 km bei einer gesamten Fahrleistung von 10 000 km. Durch die entsprechende Schätzung der betrieblich angefallenen PKW-Kosten ergaben sich in den Streitjahren Gewinnerhöhungen von 8 229 DM bzw. 6 978 DM, die zu Änderungen der Einkommensteuerbescheide für 1996 und 1997 führten.
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