Der Kläger betrieb in den Streitjahren ein Unternehmen mit Spielhallen und Spielautomaten . Im Anschluss an eine 1995 begonnene Betriebsprüfung (BP) kam es zu Gewinnerhöhungen im Schätzungswege. Den Schätzungen liegen die Ergebnisse von Leerungen der Geldspielautomaten durch die Steuerfahndung (01.-15.06.1991) und die Vollstreckungsstelle des Finanzamts (FA; 02.-11.10.1991) zugrunde. Die Leerungsergebnisse wurden auf ein Jahr umgerechnet, die Differenzen zu den erklärten Einnahmen im Wesentlichen den erklärten Gewinnen 1991 - 1993 hinzugerechnet.
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