BFH - Beschluss vom 17.06.2010
X B 218/09
Normen:
FGO § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1633
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 16.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1124/06

Einordnung der Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung als Sonderausgaben i.R.d. grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; Anforderungen an die ordnungsgemäße Begründung eines finanzgerichtlichen Urteils

BFH, Beschluss vom 17.06.2010 - Aktenzeichen X B 218/09

DRsp Nr. 2010/13155

Einordnung der Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung als Sonderausgaben i.R.d. grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; Anforderungen an die ordnungsgemäße Begründung eines finanzgerichtlichen Urteils

1. NV: Die Einordnung der Arbeitnehmerbeiträge als Sonderausgaben ist für die Streitjahre vor Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes nicht mehr klärungsbedürftig. 2. NV: Eine verfassungsgerichtliche Überprüfung der Abzugsfähigkeit von Altersvorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 EStG a.F. kommt auch im Hinblick auf das Verbot der doppelten Besteuerung nicht in Frage.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen --bei erheblichen Zweifeln an der Schlüssigkeit der geltend gemachten Rügen-- nicht vor.

Um die Zulassung der Revision zu erreichen, muss der Beschwerdeführer in der von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Form darlegen, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 FGO).

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