FG Köln - Urteil vom 24.02.2021
4 K 1184/18
Normen:
AStG § 15; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1;

Einordnung der Rechtsvorgängerin als Destinatärin einer Familienstiftung oder als wirtschaftliche Eigentümerin dieser Stiftung; Unmittelbare Zurechenbarkeit des Einkommens zur Stiftung und einkommenssteuerliche Erfassung der von ihr bezogenen Ausschüttungen

FG Köln, Urteil vom 24.02.2021 - Aktenzeichen 4 K 1184/18

DRsp Nr. 2021/7219

Einordnung der Rechtsvorgängerin als Destinatärin einer Familienstiftung oder als wirtschaftliche Eigentümerin dieser Stiftung; Unmittelbare Zurechenbarkeit des Einkommens zur Stiftung und einkommenssteuerliche Erfassung der von ihr bezogenen Ausschüttungen

Tenor

Unter Änderung der Einspruchsentscheidung vom 05.04.2018 wird die Einkommensteuer 2004 mit der Maßgabe herabgesetzt, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen um 73.518 € vermindert und die sonstigen Einkünfte um 52.122 € erhöht werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berechnung der Einkommensteuer wird dem Beklagten übertragen (§ 100 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung).

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 60 % und der Beklagte zu 40 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

AStG § 15; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Rechtsvorgängerin der Kläger als Destinatärin einer Familienstiftung im Sinne des § 15 des Außensteuergesetzes - AStG - oder als wirtschaftliche Eigentümerin dieser Stiftung im Sinne des § 39 Abs. 2 Nr. 1 der - - anzusehen und ihr deshalb das Einkommen der Stiftung unmittelbar zuzurechnen war bzw. in welcher Höhe die von ihr bezogenen Ausschüttungen anderenfalls einkommensteuerlich zu erfassen sind.

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