FG Köln - Urteil vom 22.02.2022
8 K 2903/17
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 S. 1;

Einordnung der Tätigkeit eines Steuerpflichtigen als gewerbesteuerpflichtiger Gewerbebetrieb (hier: Betriebswirt)

FG Köln, Urteil vom 22.02.2022 - Aktenzeichen 8 K 2903/17

DRsp Nr. 2024/883

Einordnung der Tätigkeit eines Steuerpflichtigen als gewerbesteuerpflichtiger Gewerbebetrieb (hier: Betriebswirt)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte die Tätigkeit des Klägers im Streitjahr 2013 zu Recht als - gewerbesteuerpflichtigen - Gewerbebetrieb eingeordnet hat und der daraufhin erlassene Gewerbesteuermessbescheid 2013 rechtmäßig ist.

Der Kläger schloss im Jahr 1993 ein Studium der Theaterwissenschaften (Magister Artium, Nebenfächer Kommunikationswissenschaft sowie Neuere Deutsche Literaturwissenschaft) ab. Seit dem Jahr 1995 ist er selbständig als Berater tätig.

Der Kläger übermittelte am 22.12.2014 seine Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2013 elektronisch authentifiziert an den Beklagten. Darin erklärte er u.a. einen gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelten Gewinn i.H.v. ... € aus freiberuflicher Tätigkeit als Unternehmensberater. Eine Gewerbesteuererklärung für das Streitjahr reichte er - dem folgend - nicht ein.