FG München - Urteil vom 02.06.2022
11 K 133/22
Normen:
EStG § 9 Abs. 1;

Einordnung der Umbaukosten für das Obergeschoss eines Wohnhauses als Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwendungen bei den Vermietungseinkünften

FG München, Urteil vom 02.06.2022 - Aktenzeichen 11 K 133/22

DRsp Nr. 2023/13360

Einordnung der Umbaukosten für das Obergeschoss eines Wohnhauses als Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwendungen bei den Vermietungseinkünften

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob Umbaukosten für das Obergeschoss des Objekts in W., S-Str. 8, Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwendungen darstellen.