FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.01.2023
3 K 3033/20
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7;

Einordnung der Zahlung eines Nutzungswertersatzes für bereits erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen im Zusammenhang mit dem Widerruf eines Darlehensvertrages wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung als Ertrag aus sonstigen Kapitalforderungen

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.01.2023 - Aktenzeichen 3 K 3033/20

DRsp Nr. 2024/7759

Einordnung der Zahlung eines Nutzungswertersatzes für bereits erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen im Zusammenhang mit dem Widerruf eines Darlehensvertrages wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung als Ertrag aus "sonstigen Kapitalforderungen"

1. Der Rückgewähranspruch auf Zins- und Tilgungsleistungen aus dem Rückgewährschuldverhältnis ist eine sonstige Kapitalforderung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG. Die daraus resultierenden Ansprüche auf Nutzungswertersatz für Nutzungen aus den Zins- und Tilgungsleistungen gehören damit zu den Erträgen im Sinne de Vorschrift. 2. Nach einem Darlehenswiderruf unterliegt der von der Bank an den vermeintlichen Darlehensnehmer geilstete Nutzungswertersatz für die an die Bank geleisteten Zahlungen der Besteuerung nach dem § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die an die Kläger erfolgte Zahlung der finanzierenden Bank eines Nutzungswertersatzes für bereits erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen im Zusammenhang mit dem Widerruf des Darlehensvertrages durch die Kläger wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung als Ertrag aus "sonstigen Kapitalforderungen" nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 Einkommensteuergesetz - EStG - zu erfassen ist.